Satzung

 

Satzung des Tierschutzvereins PetOps e.V.

 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „PetOps e.V.“ und ist beim Registergericht Hildesheim unter der Vereinsregisternummer VR200846 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 
§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 14 der Abgabenordnung. Der Verein vertritt und fördert den Tierschutzgedanken durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Er soll Verständnis für das Wesen der Tiere erwecken, ihr Wohlergehen fördern, jede Tiermisshandlung sowie sexuellen Missbrauch verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters veranlassen.

(2) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen innerhalb der europäischen Union, die ebenfalls gemeinnützig tätig sind.

b) Die Unterstützung der Rettung, Aufnahme und Vermittlung herrenloser Tiere.

c) Die Förderung und Betreuung von Patenschaften für notleidende Tiere in Deutschland und dem europäischen Ausland sowie die unterstützende Tätigkeit bei Durchführung von kleineren Tiertransporten, um die Tiere in ihr neues Zuhause oder eine neue Pflegestelle zu bringen.

d) Die Durchführung von Spendenaktionen und Sammlungen, deren Erträge nur für die Zwecke des Tierschutzes und deren Realisierung verwendet werden dürfen.

e) Den Schutz von Haustieren und auch der in der gesamten in Freiheit lebenden Tierwelt, sowie die Bereitstellung schneller und unbürokratischer Hilfe für in Not geratene Tiere.

f) Die Verhütung und Verfolgung jedweder Tierquälerei oder nicht artgerechter Behandlung von Tieren, sowie die artgemäße Form der Unterbringung aller Tiere.

g) Die Unterstützung von projektbezogenen Kastrationen im Inland und europäischen Ausland.

h) Die Aufklärung von Tierhaltern und Bevölkerung durch Presse, Veranstaltungen, Internet, die Herausgabe und Verbreitung von Publikationen und sonstigen Maßnahmen.

 
§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen für den Verein, die vorab vom Vorstand genehmigt wurden. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal eingestellt werden.

(5) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 
§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiet des Tierschutzes besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder unterstützen und fördern will, insbesondere durch Geld- und Sachspenden.

(5) Mitglieder sind somit stimmberechtigte ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder (Abs. 2+3) und nicht stimmberechtigte Fördermitglieder (Abs. 4).

(6) Für das Erlangen der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Im Antrag muss angegeben sein, ob eine ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft beantragt wird.

(7) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in Textform (z.B. per Post, E-Mail, Webformular, Fax) zu beantragen. Die Mitgliedschaft beginnt bei Online-Mitgliedsanträgen erst, sofern die erste Beitragszahlung eingegangen ist. Bei schriftlich eingegangenen Mitgliedsanträgen beginnt die Mitgliedschaft sofort. Bei Ablehnung des Antrages entfällt die Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(8) Neumitglieder durchlaufen vorerst eine 1-jährige Probemitgliedschaft. Während der Probemitgliedschaft hat der Antragsteller den Status eines nicht stimmberechtigten Fördermitglieds. Die Probezeit endet durch Zeitablauf ohne weiteres Zutun des Antragstellers. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme des Antragstellers.

(9) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum 31.12. eines jeden Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist.
  3. bei fördernden Mitgliedern mit Streichung aus der Mitgliederliste.
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

(10) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens oder der Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 3 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung an die letztbekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb von 2 Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

 
§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres oder bei Eintritt in den Verein ohne besondere Aufforderung zur Zahlung fällig. Mitgliedern, die unverschuldet in finanzielle Not geraten sind, können auf deren schriftlichen Antrag die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

(2) Vereine können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Der jeweilige Jahresbeitrag wird vom Vorstand bestimmt.

(3) Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Kalenderjahr.

(4) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 
§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
 
§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied handelt ausschließlich nach den Beschlüssen des Gesamtvorstandes. Jedes Vorstandsmitglied ist nach außen allein vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode. Bis zu einer solchen Nachwahl auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung, kann sich der Vorstand durch die Berufung eines kommissarisch beauftragten Ersatzmitgliedes ergänzen. Die Wiederwahl eines jeden Mitgliedes des Vorstandes ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes müssen mindestens 3 Jahre Vereinsmitglied sein.

(3) Jedes Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis sein Nachfolger das Amt angetreten hat.

(4) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Führung der laufenden Geschäfte
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Buchführung
  6. Erstellen der Jahresberichte
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden mittels einfachem Brief oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift / E-Mail-Adresse des Vorstandsmitglieds unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vorstandsmitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(7) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 
§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung an alle Mitglieder, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachem Brief oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift / E-Mail-Adresse der Mitglieder einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Wahl der Kassenprüfer,
  3. die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  5. die Beschlussfassung von Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

(3) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder gemäß § 4 (Abs. 2+3).

(4) Alle nicht in Abs. 2 genannten Aufgaben können durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder ohne Einberufung der Mitgliederversammlung geregelt werden.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag von mindestens 1/10 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch persönliche Einladung an alle Mitglieder, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachem Brief oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift / E-Mail-Adresse der Mitglieder einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(6) Die Mitgliederversammlungen beschließen mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer digital zu signieren oder handschriftlich zu unterzeichnen ist.

(8) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von 1 Woche zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

(9) Die elektronische Teilnahme an den Mitgliederversammlungen etwa über „Skype“ und die elektronische Beteiligung bei Abstimmungen etwa per E-Mail sind möglich. „Zugeschaltete“ Mitglieder gelten im Sinne der Satzung als erschienene Vereinsmitglieder. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen werden. Dabei ist die Vollmacht nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde.

(10) Es besteht die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung online durchzuführen. Jedes Organ des Vereins kann seine Versammlung im Internet als Online-Versammlung durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen (Webbrowser, E-Mail-Client oder Konferenzsoftware) möglich ist. Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben der Tagesordnung auch die Internetadresse (URL) und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten. Auf dieser Website wird auch die Art und Weise der technischen Durchführung beschrieben.

Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein änderbares Passwort, das nicht für andere Zwecke verwendet werden darf. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Die Anmeldung zur Online-Versammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.

Während der Online-Mitgliederversammlung sind Abstimmungen möglich. In wichtigen Fragen erfolgen Abstimmungen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel wie Online-Formularen. Diese Formulare müssen enthalten:

a) den Antrag, über den abgestimmt werden soll,

b) das Ende des Abstimmungszeitraums,

c) mit allen Wahlmöglichkeiten und „Enthaltung“ gekennzeichnete Felder, welche zur Stimmabgabe angeklickt werden können,

d) weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder, falls die Identifizierung und Legitimierung nicht bereits durch andere technische Maßnahmen geprüft wurde,

e) den Zeitpunkt der Absendung.

Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet. Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-Versammlung Sorge zu tragen.

 
§ 9 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Dieser wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und darf nicht dem Vorstand angehören. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht, welcher schriftlich im Protokoll niederzulegen ist.

 
§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 
§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung der erschienenen Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Bei Aufhebung und Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Stumme Schreie e.V., Oberhaide 45, 67310 Hettenleidelheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 
§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.

Änderungssatzung festgestellt am 02.04.2022 in Hildesheim